Wer eine Leitung der Qualitätskontrolle braucht
Nach Kapitel 2.5 des EU-GMP-Leitfadens Teil I benennt die Unternehmensleitung Schlüsselpersonal, darunter die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualitätskontrolle. Nach Kapitel 6.1 soll jeder Inhaber einer Herstellungserlaubnis eine Qualitätskontrolle haben, die von anderen Abteilungen unabhängig ist und von einer Person mit angemessener Qualifikation und Erfahrung geleitet wird. In Deutschland bestimmt § 2 Nr. 8 AMWHV den Begriff, § 12 Abs. 1 AMWHV die Aufgaben. Schlüsselpositionen sollen nach Kapitel 2.5 in der Regel mit Vollzeitkräften besetzt sein.
Aufgaben nach § 12 AMWHV
Die Aufgaben sind schriftlich oder elektronisch festzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Billigung oder Zurückweisung von Ausgangsstoffen, Verpackungsmaterial und Zwischenprodukten
- Genehmigung von Spezifikationen, Anweisungen zur Probenahme und Prüfanweisungen nach § 14 Abs. 1 AMWHV sowie Sicherstellung, dass sie eingehalten werden
- Sicherstellung, dass alle erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden
- Zustimmung zur Beauftragung und Überwachung von Analysenlabors, die im Auftrag tätig werden
- Kontrolle der Wartung, der Räumlichkeiten und der Ausrüstung für die Prüfungen
- Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen der Prüfverfahren durchgeführt werden
- Sicherstellung der anfänglichen und fortlaufenden Schulung des Personals in der Prüfung
Ausgangsstoffe und Endprodukte werden unter Verantwortung der Leitung der Qualitätskontrolle geprüft (§ 14 Abs. 1 AMWHV). Sie bestätigt im Prüfprotokoll mit Datum und Unterschrift, dass die Prüfung entsprechend der Prüfanweisung durchgeführt worden ist und das Produkt die erforderliche Qualität besitzt (§ 14 Abs. 4 AMWHV). Ohne ordnungsgemäß unterzeichnetes Prüfprotokoll darf keine Freigabe erfolgen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AMWHV).
Unabhängigkeit und Verhältnis zur sachkundigen Person
Die Leitung der Qualitätskontrolle und die Leitung der Herstellung müssen voneinander unabhängig sein (§ 12 Abs. 1 AMWHV, EU-GMP-Leitfaden Kapitel 2.5). Kapitel 6 bezeichnet die Unabhängigkeit der Qualitätskontrolle von der Herstellung als grundlegend. Beide Funktionen kann daher nicht dieselbe Person ausüben. Die Leitung der Qualitätskontrolle kann dagegen zugleich sachkundige Person sein: Kapitel 2.5 verlangt eine gesonderte sachkundige Person nur für den Fall, dass die Leitungen die Aufgaben nach Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG nicht selbst wahrnehmen. Die Freigabe jeder Charge bleibt Aufgabe der sachkundigen Person nach § 14 AMG (§ 16 Abs. 1 AMWHV).
Qualifikation
Anders als für die sachkundige Person in § 15 AMG schreiben § 4 und § 12 AMWHV für die Leitung der Qualitätskontrolle keinen bestimmten Studienabschluss vor. § 4 Abs. 1 AMWHV verlangt sachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal, das nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt wird. Kapitel 2.1 des EU-GMP-Leitfadens fordert die notwendigen Qualifikationen und praktische Erfahrung, Kapitel 6.1 eine Leitung mit angemessener Qualifikation und Erfahrung.
Organisation im Betrieb
§ 4 Abs. 2 AMWHV verlangt für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung:
- Arbeitsplatzbeschreibungen mit den Aufgaben
- ein Organisationsschema der hierarchischen Beziehungen
- keine Lücken oder unbegründeten Überlappungen zwischen den Verantwortungsbereichen
- ausreichende Befugnisse, um der Verantwortung nachzukommen
Nach Kapitel 2.3 des EU-GMP-Leitfadens können Aufgaben an benannte Vertreter mit ausreichender Qualifikation delegiert werden.