Wer eine Sachkundige Person braucht
Wer Arzneimittel gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, braucht nach § 13 AMG eine Herstellungserlaubnis. Zum Herstellen zählt nach § 4 Abs. 14 AMG ausdrücklich auch die Freigabe. Für die Einfuhr aus Ländern außerhalb von EU und EWR gilt dies nach § 72 AMG entsprechend. Die Erlaubnis wird nach § 14 Abs. 1 AMG versagt, wenn nicht mindestens eine Sachkundige Person vorhanden ist oder diese ihre Verpflichtungen nicht ständig erfüllen kann. Für Prüfpräparate verlangt Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, dass der Erlaubnisinhaber dauerhaft und stets auf eine Sachkundige Person zurückgreifen kann.
QP-Freigabe: was die Sachkundige Person verantwortet
Nach § 19 AMG ist sie dafür verantwortlich, dass jede Charge nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften hergestellt und geprüft wurde, und bestätigt dies vor dem Inverkehrbringen in einem fortlaufenden Register. Den Ablauf der Freigabe regeln § 16 AMWHV und EudraLex Band 4, Annex 16. Nach Annex 16 Nr. 1.1 darf nur eine Sachkundige Person eines Herstellers oder Einführers zertifizieren, der in der Zulassung genannt ist. Für Prüfpräparate bescheinigt sie nach Art. 62 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 jede Charge.
Einfuhr aus Drittländern und Herstellung außerhalb der EU
Bei Arzneimitteln aus Drittländern stellt die Sachkundige Person sicher, dass jede Charge in einem Mitgliedstaat vollständig qualitativ und mindestens auf alle Wirkstoffe quantitativ geprüft wurde (Art. 51 der Richtlinie 2001/83/EG, § 17 AMWHV). Davon kann sie nur befreit sein, wenn ein Abkommen der EU mit dem Ausfuhrland besteht. Annex 16 verlangt außerdem:
- eine dokumentierte Lieferkette von Wirkstoff und Arzneimittel bis zur Zertifizierung (Nr. 1.7.2)
- durchgeführte Audits der Herstellungs- und Prüfstätten und der Wirkstoffhersteller, deren Berichte der Sachkundigen Person vorliegen (Nr. 1.7.3)
Importierte Prüfpräparate müssen nach Standards hergestellt sein, die der EU-GMP mindestens gleichwertig sind (Art. 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014).
Welche Qualifikation verlangt ist
- Approbation als Apotheker oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie, Chemie, pharmazeutischen Chemie und Technologie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin (§ 15 Abs. 1 AMG)
- mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in der Analyse und Qualitätsprüfung von Arzneimitteln in einem Betrieb mit Herstellungserlaubnis; für Impfstoffe, Blutzubereitungen oder Arzneimittel für neuartige Therapien gelten abweichende Anforderungen (§ 15 Abs. 3, 3a und 4 AMG)
- Vertretung nur durch Personen mit dieser Sachkenntnis (§ 16 Abs. 6 AMWHV)
Einen Wechsel der Sachkundigen Person zeigt der Erlaubnisinhaber der Behörde vorher an, bei unvorhergesehenem Wechsel unverzüglich (§ 20 AMG).