Wer eine Leitung der Herstellung braucht
Nach Kapitel 2.5 des EU-GMP-Leitfadens Teil I benennt die Unternehmensleitung Schlüsselpersonal, darunter die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualitätskontrolle. In Deutschland regelt die AMWHV die Funktion: § 2 Nr. 8 bestimmt den Begriff, § 12 Abs. 1 die Aufgaben. Schlüsselpositionen sollen nach Kapitel 2.5 in der Regel mit Vollzeitkräften besetzt sein.
Aufgaben nach § 12 AMWHV
Die Aufgaben sind schriftlich oder elektronisch festzulegen. Dazu gehören insbesondere:
- Sicherstellung, dass die Produkte vorschriftsmäßig hergestellt und gelagert werden
- Genehmigung der Herstellungsanweisung nach § 13 Abs. 1 AMWHV und Sicherstellung, dass sie eingehalten wird
- Kontrolle der Wartung, der Räumlichkeiten und der Ausrüstung für die Herstellung
- Sicherstellung, dass die notwendigen Validierungen der Herstellungsverfahren durchgeführt werden
- Sicherstellung der anfänglichen und fortlaufenden Schulung des Personals in der Herstellung
Die Herstellungsvorgänge erfolgen mit Ausnahme der Freigabe unter Verantwortung der Leitung der Herstellung (§ 13 Abs. 1 AMWHV). Sie bestätigt im Herstellungsprotokoll mit Datum und Unterschrift, dass die Charge entsprechend der Herstellungsanweisung hergestellt wurde (§ 13 Abs. 8 AMWHV). Ohne ordnungsgemäß unterzeichnetes Herstellungsprotokoll darf keine Freigabe erfolgen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 AMWHV).
Unabhängigkeit und Verhältnis zur sachkundigen Person
Die Leitung der Herstellung und die Leitung der Qualitätskontrolle müssen voneinander unabhängig sein (§ 12 Abs. 1 AMWHV, EU-GMP-Leitfaden Kapitel 2.5). Beide Funktionen kann daher nicht dieselbe Person ausüben. Die Leitung der Herstellung kann dagegen zugleich sachkundige Person sein: Kapitel 2.5 verlangt eine gesonderte sachkundige Person nur für den Fall, dass die Leitungen die Aufgaben nach Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG nicht selbst wahrnehmen. Die Freigabe jeder Charge bleibt Aufgabe der sachkundigen Person nach § 14 AMG (§ 16 Abs. 1 AMWHV).
Qualifikation
Anders als für die sachkundige Person in § 15 AMG schreiben § 4 und § 12 AMWHV für die Leitung der Herstellung keinen bestimmten Studienabschluss vor. § 4 Abs. 1 AMWHV verlangt sachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal, das nur entsprechend seiner Ausbildung und seinen Kenntnissen eingesetzt wird. Kapitel 2.1 des EU-GMP-Leitfadens fordert die notwendigen Qualifikationen und praktische Erfahrung.
Organisation im Betrieb
§ 4 Abs. 2 AMWHV verlangt für Mitarbeiter in leitender oder verantwortlicher Stellung:
- Arbeitsplatzbeschreibungen mit den Aufgaben
- ein Organisationsschema der hierarchischen Beziehungen
- keine Lücken oder unbegründeten Überlappungen zwischen den Verantwortungsbereichen
- ausreichende Befugnisse, um der Verantwortung nachzukommen
Nach Kapitel 2.3 des EU-GMP-Leitfadens können Aufgaben an benannte Vertreter mit ausreichender Qualifikation delegiert werden.