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Wissen · GMP

Was regelt Annex 16 des EU-GMP-Leitfadens?

Kurz gesagt

Annex 16 des EU-GMP-Leitfadens (EudraLex Band 4) beschreibt, wie eine Sachkundige Person (QP) Chargen zertifiziert, bevor sie in der EU in den Verkehr gebracht oder exportiert werden. Die geltende Fassung ist seit 15. April 2016 anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Prüfpräparate.

Im Detail

Geltungsbereich

Annex 16 gilt für Human- und Tierarzneimittel mit Zulassung oder zur Ausfuhr. Er nimmt Bezug auf Artikel 51 der Richtlinie 2001/83/EG. Im deutschen Recht entspricht dem die Pflicht der Sachkundigen Person nach § 19 AMG, für jede Charge vor dem Inverkehrbringen die Einhaltung der Vorschriften in einem fortlaufenden Register zu bescheinigen. Für Prüfpräparate gelten die Grundsätze entsprechend, soweit Rechtsvorschriften und spezifische Leitlinien der Kommission nichts anderes vorsehen. Die Endverantwortung für Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit bleibt beim Zulassungsinhaber.

Ablauf der Freigabe

Die Chargenfreigabe besteht aus drei Schritten: Kontrolle von Herstellung und Prüfung der Charge nach festgelegten Verfahren, Zertifizierung des Fertigprodukts durch die QP und Überführung in den verkaufsfähigen Bestand. Zertifizieren darf nur eine QP eines Herstellers oder Einführers, der in der Zulassung genannt ist. Jede Herstellungsstätte in der EU braucht mindestens eine QP. Teilen sich mehrere QPs die Verantwortung, wird das schriftlich vereinbart, und Teilschritte werden mit einer Bestätigung (Confirmation) nach Anhang I belegt.

Was die QP sicherstellen muss

  • Die gesamte Lieferkette von Wirkstoff und Arzneimittel ist dokumentiert, und die Auditberichte der beteiligten Stätten liegen vor.
  • Herstellung und Prüfung entsprechen GMP und der Zulassung, die Prozesse sind im validierten Zustand.
  • Abweichungen sowie OOS- und OOT-Untersuchungen zur Charge sind ausreichend abgeschlossen, laufende Stabilitätsdaten stützen die Zertifizierung.
  • Die Sicherheitsmerkmale nach Artikel 54 Buchstabe o der Richtlinie 2001/83/EG sind, wo erforderlich, angebracht.
  • Die Zertifizierung wird in einem Register dokumentiert, das mindestens fünf Jahre verfügbar bleibt.

Einfuhr aus Drittländern und Abweichungen

Bei Ware aus Drittländern sind physische Einfuhr und Zertifizierung die letzten Herstellungsschritte. Ohne Abkommen über gegenseitige Anerkennung (MRA) muss jede Charge in einem Mitgliedstaat vollständig qualitativ und mindestens hinsichtlich aller Wirkstoffe quantitativ analysiert werden. Proben dürfen im Drittland nur auf Grundlage eines dokumentierten Qualitätsrisikomanagements mit Vergleichsdaten gezogen werden. Unerwartete Abweichungen kann die QP nach Abschnitt 3 nur akzeptieren, wenn die registrierten Spezifikationen eingehalten sind und die Risikobewertung einen vernachlässigbaren Einfluss ergibt.

In der Praxis bei A&O Pharma

A&O Pharma übernimmt die EU-Chargenfreigabe zugelassener Arzneimittel nach Annex 16 unter der eigenen Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG. Für Importware gehört der EU-Retest im GMP-zertifizierten Labor in Itzehoe zu den analytischen Dienstleistungen, so dass Prüfung und Zertifizierung aus einer Hand kommen können.

Arzneimittelfreigabe

Häufige Fragen

Seit wann gilt die aktuelle Fassung von Annex 16?

Die überarbeitete Fassung ist auf den 12. Oktober 2015 datiert und seit 15. April 2016 anzuwenden.

Darf die QP Aufgaben delegieren?

Die Prüfpunkte 1.7.1 bis 1.7.21 dürfen an geschultes Personal oder Dritte delegiert werden. Persönlich sicherstellen muss die QP, dass die Zertifizierung von der Herstellungserlaubnis gedeckt ist, nationale Pflichten erfüllt sind und die Zertifizierung im Register dokumentiert wird.

Gilt Annex 16 auch für klinische Prüfpräparate?

Die Grundsätze gelten sinngemäß. Maßgeblich sind für Prüfpräparate aber die Verordnung (EU) Nr. 536/2014, die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1569 und die GMP-Leitlinien der Kommission für Prüfpräparate.

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