Wer einen Stufenplanbeauftragten braucht
Nach § 63a Abs. 1 AMG muss jeder pharmazeutische Unternehmer, der Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, eine in der EU ansässige qualifizierte Person mit der erforderlichen Sachkenntnis und Zuverlässigkeit benennen. Ausgenommen sind Personen, soweit sie nach § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 oder Abs. 2b AMG keine Herstellungserlaubnis benötigen. Nach Auskunft des BfArM gilt die Pflicht auch für Zulassungsinhaber ohne Sitz in Deutschland, die an einen Mitvertreiber abgeben; dann kann es zwei Stufenplanbeauftragte brauchen. Für Prüfpräparate in klinischen Prüfungen ist keiner zu bestellen.
Aufgaben
ein Pharmakovigilanz-System einrichten und führen, Meldungen über Arzneimittelrisiken sammeln, bewerten und die notwendigen Maßnahmen koordinieren (§ 63a Abs. 1 AMG)
Anzeigepflichten erfüllen, soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen, und Informationen zum Nutzen-Risiko-Verhältnis auf Verlangen der Bundesoberbehörde unverzüglich übermitteln
Beanstandungen systematisch aufzeichnen, die Sachkundige Person einbinden, die Behörde über jeden Mangel, der zu einem Rückruf führen könnte, und über jeden Fälschungsverdacht unverzüglich unterrichten und darüber Aufzeichnungen führen (§ 19 AMWHV)
Anforderungen an die Person
Anders als § 15 AMG für die Sachkundige Person schreibt § 63a AMG keine bestimmte Ausbildung vor, verlangt aber Sachkenntnis und Zuverlässigkeit. Der Stufenplanbeauftragte soll von Verkauf und Vertrieb unabhängig sein, muss in der EU ansässig und tätig sein und darf sich nur von Personen mit dieser Sachkenntnis vertreten lassen (§ 19 Abs. 6 AMWHV). Er kann zugleich Sachkundige Person nach § 14 AMG sein (§ 63a Abs. 2 AMG).
Meldung an die Behörden
Der Unternehmer teilt den Stufenplanbeauftragten und jeden Wechsel der zuständigen Landesbehörde und der Bundesoberbehörde vorher mit, bei unvorhergesehenem Wechsel unverzüglich (§ 63a Abs. 3 AMG). Beim BfArM geschieht das über ein Portal, die Landesbehörde ist gesondert zu informieren. Fehlt die Beauftragung oder Mitteilung, ist das eine Ordnungswidrigkeit (§ 97 Abs. 2 Nr. 24c AMG), die mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.
Verhältnis zur EU-QPPV
Art. 104 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG verlangt vom Zulassungsinhaber zusätzlich eine in der EU ansässige und tätige QPPV. Der Stufenplanbeauftragte ist die Funktion nach deutschem Recht und umfasst auch Qualitätsmängel und Rückrufe. Wer nur zentrale Zulassungen hält, braucht nach Auskunft des BfArM keinen Stufenplanbeauftragten; für die Pflichten nach § 19 AMWHV ist aber eine Person zu bestimmen.